PATIENTENVERFÜGUNG

Eine Patientenverfügung ermöglicht es, das eigene Recht auf Selbstbestimmung auch dann wahrzunehmen, wenn man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Sie ist eine schriftliche Willenserklärung, in der festgelegt wird, welche medizinischen Maßnahmen man ablehnt, falls man sich in einer Krankheitssituation nicht mehr äußern kann. So wird sichergestellt, dass die eigene Haltung zu lebenserhaltenden oder belastenden Behandlungen respektiert bleibt.

Voraussetzung für die Errichtung einer Patientenverfügung ist, dass die Person einsichts- und urteilsfähig ist – also die Bedeutung ihrer Entscheidung versteht und bewusst treffen kann. Die Erklärung kann nur von der betroffenen Person selbst abgegeben werden, nicht durch Angehörige oder Vertreter.

Das österreichische Patientenverfügungsgesetz unterscheidet zwischen beachtlichen und verbindlichen Verfügungen. Eine beachtliche Patientenverfügung dient Ärztinnen und Ärzten als Orientierung und fließt in die medizinische Entscheidung ein. Eine verbindliche Patientenverfügung hingegen ist rechtlich bindend: Die darin abgelehnten Behandlungen dürfen nicht durchgeführt werden.

Für eine verbindliche Patientenverfügung ist eine ärztliche Aufklärung über die medizinischen Folgen erforderlich, die dokumentiert werden muss. Anschließend wird die Verfügung vor einem Notar, Rechtsanwalt oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenanwaltschaft errichtet. Sie gilt für fünf Jahre und kann jederzeit erneuert oder widerrufen werden – auch formlos.

Die Erstellung einer Patientenverfügung schafft Klarheit in einer Situation, in der Entscheidungen sonst andere treffen müssten. Sie kann entlastend wirken – für einen selbst, für Angehörige und für das behandelnde Team.

Selbstbestimmung bedeutet, auch im Ernstfall nach den eigenen Werten behandelt zu werden.