PATIENTENVERFÜGUNG

 

Die Errichtung einer Patientenverfügung bietet die Möglichkeit, das Recht auf Selbstbestimmung im Vorhinein wahrzunehmen. Es handelt sich um eine schriftliche Willenserklärung für den Fall des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit. Darin erklärt eine Person den Wunsch, dass bestimmte medizinische Behandlungen unterbleiben sollen. Durch eine Patientenverfügung werden also konkrete Behandlungen vorausschauend abgelehnt. Gesetzliche Grundlage ist das Patientenverfügungsgesetz (PatVG).

Eine wichtige Voraussetzung für eine Patientenverfügung ist, dass der Patient bei der Errichtung einsichts- und urteilsfähig ist. Das bedeutet, die Person muss den Grund und die Bedeutung einer abgelehnten Behandlung einsehen und ihren Willen entsprechend bestimmen können. Die Patientenverfügung kann nur durch die Person selbst, nicht aber durch einen Stellvertreter abgeschlossen werden. Es können grundsätzlich „verbindliche“ und „beachtliche Patientenverfügungen“ abgeschlossen werden. Bei einer beachtlichen Patientenverfügung muss sich der Arzt nicht unbedingt an die Erklärung halten. Der Wunsch des Patienten muss aber in die ärztliche Entscheidung einfließen.

Die verbindliche Patientenverfügung hingegen lässt dem Arzt keinen Entscheidungsspielraum – die beschriebene Behandlung muss unterbleiben. Für eine verbindliche Patientenverfügung bestehen strenge formale Vorschriften. Vor der Errichtung muss eine ärztliche Aufklärung erfolgen und dokumentiert werden. Die Errichtung selbst muss vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenanwaltschaft erfolgt sein. Eine verbindliche Patientenverfügung gilt für den Zeitraum von fünf Jahren und muss vor dem Ablauf erneuert werden. Sie kann auch jederzeit widerrufen werden!